ENTSORGUNG
5. Novelle Verpackungsverordnung ( gültig ab 01.01.2009 )
1. Wer muss lizenzieren?
Es muss jeder gewerbliche Versender lizenzieren, der Verkaufsverpackungen zuerst mit Ware befüllt, die später an „Endkunden“ versendet werden.
Es gibt keine Mindestmenge. Ab dem ersten Karton muss lizenziert werden
2. Müssen auch private Versender lizenzieren?
Nein, die Verpackungsverordnung bezieht sich nur auf gewerbliche Versender. Wenn Sie allerdings als „privater Anbieter“, z. B. bei Ebay, auftreten und Waren mit einer „Gewinnerzielungsabsicht“ verkaufen, würden Sie nach dem Gesetz als gewerblicher Anbieter eingestuft werden und somit auch unter das Gesetz fallen.
3. Was muss lizenziert werden?
Prinzipiell muss alles lizenziert werden, was an Verpackungsmaterial beim „privaten Endkunden“ anfällt und was nicht bereits vom Vorlieferanten lizenziert ist. Alles was der Endkunde auspackt und keine Ware ist, ist Verkaufsverpackung.
4. Was genau sind Verkaufsverpackungen?
Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die beim „privaten Endkunden“ anfallen. Alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder durch den Versand der Ware anfallen, z.B. Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten, usw. Auch Zeitungspapier zum Stopfen, gebrauchte Kartons etc., zählen dazu.
5. Was sind Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen im eigentlichen Sinn sind Verpackungen die beim Abfüllen von Waren in Ladenlokalen zur Überbringung an den Kunden notwendig sind, wie z.B. Brötchentüten, Tragetaschen, Pizzakartons, Becher für Kaffee, etc. Nach der Definition des Gesetzestextes bestand die Vermutung, dass Versandverpackungen auch Serviceverpackungen sein könnten. Es hat jedoch der der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV)
Ende Oktober 2008 klar entschieden, dass Versandverpackungen keine Serviceverpackungen sind. Das ist eine wichtige Grundsatzentscheidung, da es bei Serviceverpackungen per Gesetz die Möglichkeit gibt, dass der Vorlieferant die Ware lizenziert und als lizensierte Ware verkauft und somit der Verpacker nicht selber einen Lizenzvertrag abschließen müsste. Bei Brötchentüten ist dieses also weiterhin möglich, jedoch für Versandverpackungen leider nicht.
6. Muss auch Paketband lizenziert werden?
Auch Paketband muss lizenziert werden, da es unter die Kategorie „Kunststoffe“ fällt. Allerdings gibt es eine Regelung, dass bei einem Stoffanteil von 5% und weniger an einer Verpackung der geringe Fremdanteil stofflich zum Hauptanteil gerechnet wird.
Beispiel 1: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Karton wiegt 350 g, Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g.
Der Fremdanteil beträgt weniger als 1 %, d. h. das Packband wird als Karton gewertet und als PPK lizenziert.
Beispiel 2: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Inhalt ist zusätzlich mit Luftpolsterfolie oder Luftkissen aus PE geschützt.
Der Karton wiegt 350 g, Die Luftpolsterfolie oder die Luftkissen wiegen 30 g. Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g.
Sie haben also 33 g Kunststoff und 350 g PPK verarbeitet. Der Fremdanteil beträgt mehr als 5 %, d. h. das Packband und die Folie werden als Kunststoff gewertet und lizenziert.
7. Wie sieht es mit Polstermaterialien wie Luftpolsterfolie, Zeitungen, Packpapieren aus?
Auch Polstermaterialien müssen lizenziert werden. Luftpolsterfolien müssen z.B. als Kunststoffe und Zeitungen als PPK (Papier, Pappe, Karton) lizenziert werden. Zeitungen müssen deshalb lizenziert werden, da Sie als Polstermaterialien beim Kunden als Verkaufsverpackung anfallen.
Ist der Anteil z. B. an Kunststoff, Glas oder Blech weniger als 5 % der Gesamtverpackung, wird alles mit der Hauptstoffsorte lizenziert (siehe auch Punkt 5).
8. Wie berechne ich die in den Verkehr gebrachten Mengen bei Luftpolsterversandtaschen?
Luftpolsterversandtaschen sind keine Verbundstoffe, da sie stofflich sauber getrennt werden können und werden deshalb getrennt nach Stoffen (PPK und Kunststoff) entsprechend ihren Anteilen abgerechnet. Als Faustregel gilt: ca. 60% PPK (Papier, Pappe, Karton) und ca. 40% Kunststoff.
9. Ich benutze gebrauchte Kartons aus dem Supermarkt o. von befreundeten Geschäften. Muss ich lizenzieren?
Grundsätzlich muss der Karton lizenziert versendet werden. Wenn Sie sicher sind, dass der Karton bereits lizenziert ist, weil z. B. der Grüne Punkt aufgedruckt ist, brauchen Sie nicht noch einmal zu lizenzieren. Die Identifikation einer bereits lizenzierten Verkaufsverpackung anhand eines Symbols wird ab dem 01.01.2009 schwierig, da die Kennzeichnungspflicht auf Verkaufsverpackungen entfällt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass alle im Umlauf befindenden Verkaufsverpackungen lizenziert sind. Es käme bei nicht gekennzeichneten Kartons darauf an, ob Ihnen jemand schriftlich bescheinigen kann, dass z.B. die Kartons, die Sie aus dem Supermarkt mitgenommen haben, bereits lizenziert sind. Das wird sehr schwer zu belegen sein, wenn von Ihnen jemand den Lizenznachweis einfordert oder Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen
10. Wer muss beim „Drop Shipping“ lizenzieren?
Das kann und sollte grundsätzlich vertraglich geregelt werden. Da allerdings die Ware im Namen des Shop-Betreibers verschickt wird, ist dieser verantwortlich und muss der Lizenzierungspflicht nachkommen, es sei denn, die Verpackungsdienstleistung ist vertraglich anders geregelt.
11. Muss ich Importware lizenzieren?
Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die direkt zum Endkunden gesendet werden und dort als Verkaufsverpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Händler, der die importierte Ware an „Endkunden“ verschickt, lizenziert werden. Als „Importe“ gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z.B. Österreich, Niederlande, etc.)
12. Benötige ich eine Selbstentsorgerlizenz für 2008?
Grundsätzlich nicht. Sollten Sie allerdings verpflichtet sein, die Rücknahme und Verwertung der 2008 in Umlauf gebrachten Menge an Verkaufsverpackungen nachweisen zu müssen, z. B. weil Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen, und das nicht können, empfehlen wir Ihnen, entsprechende Selbstentsorgermengen zu erwerben. Mit der Selbstentsorgerlizenz beauftragen Sie praktisch einen Dritten die von Ihnen bezahlten Mengen aus dem Markt zu nehmen. Für 2008 können Sie Mengen, die Sie selber zur Verwertung gegeben haben, z. B. selber verpresste Pappreste und Altkartonagen, anrechnen. Die Differenz zwischen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und Summe aller Wiegescheine der Entsorger ergibt die Menge der benötigten Selbstentsorgerlizenzen. Beispiel: Sie bringen pro Jahr 60 to Kartonagen als Verkaufsverpackung in Umlauf. Sie sind verpflichtet bis 1.5.2009 eine Vollständigkeitserklärung abzugeben und darin die Rücknahme und Verwertung von 2008 darzustellen. Im Jahr 2008 haben Sie insgesamt 15 to Altpappe von einem Entsorger in Ihrem Lager abholen lassen und dafür eine Abrechnung erhalten. Die Rücknahme der Differenzmenge von 45 to können Sie so nicht nachweisen. Mit dem Erwerb von 45 to Selbstentsorgerlizenz testiert Ihnen Ihr Wirtschaftsprüfer die Vollständigkeitserklärung und Sie haben die gesetzlichen Auflagen erfüllt.
13. Muss ich zwingend Kartons bei der Firma Advertprint, Inh. P. Panek kaufen, wenn ich einen Vertrag bei Ihrem Partner Landbell abschließe?
Nein. Der Erwerb einer Lizenz ist nicht mit dem Kauf unserer Produkte verbunden. Wir würden uns natürlich freuen, wenn wir Sie von unseren Produkten überzeugen könnten. Ebenso können Sie Verträge mit anderen Lizenzpartnern abschließen und unsere Produkte kaufen.
14. Wie funktioniert die Lizenzierung, wenn ich für mehrere Firmen Verpackungsmaterial einkaufe, das dann unter den Firmen verteilt wird?
Wenn jede Firma in der IHK-Datenbank auftauchen will und jeweils über eine eigene UST-Id-Nr. verfügt, müsste jede Firma einen eigenen Vertrag abschließen.
Über einen entsprechenden Paketpreis kann sicherlich verhandelt werden. Wenn Sie als Dienstleister für andere Unternehmen Ware versenden, benötigen Ihre Kunden keine eigene Lizenzierung (siehe Punkt 9). In diesem Fall können Sie über den abgeschlossenen Vertrag eindeutig nachweisen, dass Lizenzgebühren für die von Ihnen angegebenen Werte entrichtet wurden. Diese Information können Sie an Ihre Abnehmer weitergeben.
15. Warum nicht gleich „vorlizenzierte Kartons“ kaufen?
Weil dies nach aktueller Auslegung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht möglich ist. Der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV), hat Ende Oktober 2008 geregelt, dass alle Versandverpackungen, als Verkaufsverpackungen und nicht als „Serviceverpackungen“ eingestuft werden.
Bei Serviceverpackungen könnten Sie die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen. Das ist aber nach dieser Entscheidung nicht möglich. Wenn Ihnen jemand „lizenzierte Verpackungen“ anbieten sollte, sollten Sie ihn auf diese Entscheidung aufmerksam machen, damit Ihr Anbieter und Sie auch rechtssicher sind. Darüber hinaus haben Sie folgende Vorteile: Sie haben einen eigenen Vertrag und eine Lizenznummer auf Ihren Namen. Sie sind in der IHK-Datenbank vermerkt, die zur Prüfung von stattlicher Seite verwenden wird. Sie können ein Logo oder Symbol auf Ihrer Homepage verwenden, dass Sie als Lizenznehmer eines Dualen Systems ausweist. Falls Sie in Importkartons oder gebrauchten Kartonagen versenden, brauchen Sie keinen zusätzlichen Vertrag für diese Verpackungen abzuschließen. Wenn Sie nicht nur an „Endkunden“ in Deutschland, sondern auch in das Ausland oder an „großgewerbliche Abnehmer“ versenden, brauchen Sie nur die von Ihnen errechnete „private Endkunde-Quote“ lizenzieren.
Die Auswahl der Lieferanten für Verpackungsmaterial ist nicht nur auf die Lizenzanbieter eingeschränkt. Sie können weiterhin überall günstig kaufen.
16. Bekomme ich eine Lizenznummer?
Ja, jeder Vertragspartner bekommt eine Vertragsnummer durch seinen Entsorger, die auch für die Vollständigkeitserklärung (falls nötig) benötigt wird.
17. Wie kann ich nach außen darstellen, dass ich lizenziere?
Der Entsorger stellt Ihnen ein Symbol zur Verfügung, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie Ihrer Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen nachgekommen sind, zur Verfügung. Dieses Symbol können Sie werbewirksam in Prospekten oder auf Ihrer Homepage einbinden.
Es schreckt auch Abmahner ab. Grundsätzlich besteht aber ab 1.1.2009 keine Kennzeichnungspflicht mehr.
18. Kann ich auch andere Stoffe als PPK und Kunststoffe (z.B. Glas, Blech, Alu etc.) über die Firma Landbell lizenzieren lassen?
Grundsätzlich ja. Das kommt aber auf den Einzelfall an. Bitte fragen Sie direkt bei Landbell an.
19. Wer überprüft die Umsetzung der neuen Verpackungsverordnung?
Das ist noch nicht ganz klar. Es gäbe zwei Szenarien einer Prüfung. Das erste ist die „staatlich-motivierte Prüfung“ durch das in dem jeweiligen Bundesland zuständige Amt für Umweltfragen. Solch eine Prüfung würde höchstwahrscheinlich elektronisch als Anfrage an die IHK-Datenbank erfolgen, in der Sie mit dem Abschluss eines Vertrages über Ihre Ust-ID-Nr. eindeutig aufzufinden sind. Auch stichprobenartige Kontrollen direkt vor Ort wären denkbar.
Das andere Szenario ist die Rechtfertigung im Rahmen einer Abmahnung, was in einem immer stärker werdenden Wettbewerbsumfeld ein erhebliches Risiko für Sie und Ihr Unternehmen darstellen könnte. In diesem Fall würden Sie vom Landesumweltamt aufgefordert werden eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, auch wenn Sie unter den Mindestmengen liegen. Das Einreichen erfolgt papierlos über Internet und muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit digitaler Signatur testiert werden. Das Einreichen von Belegen oder Kopien wird nicht akzeptiert.
20. Benötige ich für die Lizenzierung eine Ust-ID-Nr.?
Ja. Die Ust-ID-Nr. ist notwendig, da diese als Primärschlüssel für die IHK-Datenbank verwendet wird. Über Ihre Ust-ID-Nr. sind Sie dort eindeutig identifizierbar. Ohne Ust-Id-Nr. können Sie nicht in die Datenbank hochgeladen werden und somit keinen Vertrag abschließen.
Sollten Sie keine Ust-ID-Nr. haben, können Sie beim Bundesamt für Steuern kostenlos eine Nummer beantragen.
21. Wie kann ich die benötigte Lizenzmenge errechnen?
Am besten natürlich über Ihre Warenwirtschaft mit einem entsprechendem Vermerk. Sollten Sie z.B. Ihre Verpackungsmittel über uns beziehen ist es für Sie sehr einfach, da wir Ihnen sofort mitteilen können, wie viel kg Sie pro Stoffgruppe in Umlauf gebracht haben. Denkbar wäre auch ein Nachweis über Ihre Versandabrechnung unter der Zugrundelegung plausibler Durchschnittswerte. Sie können die Verpackungen auch wiegen und hochrechnen.
Auslandskunden und großgewerbliche Kunden, die per Definition nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen rechnen Sie prozentual ab. Wichtig ist, dass die von Ihnen angegebenen Werte schlüssig und im Falle einer Prüfung auch nachvollziehbar sind. Keiner wird verlangen, dass Sie bis auf das letzte Gramm abrechnen, aber die errechnete Menge sollte schon stimmen.
22. Was passiert wenn sich meine Mengen über das Jahr stark verändern?
Sollte sich Ihr Geschäft anders als erwartet entwickeln und größere Mengendifferenzen entstehen, sollten Sie unterjährig Ihre Mengen bei Landbell anpassen. Danach können Abweichungen meist nur noch bis zu +/- 25 % der vereinbarten Menge dem Dualen System gemeldet werden.
23. Welchen Arbeitsaufwand habe ich aus diesem Vertrag?
Sie müssen Ihrem Entsorger am Jahresanfang die ungefähre Menge melden, die Sie vermutlich an Verkaufsverpackungen vom 1.1. bis 31.12. des Jahres in den Umlauf bringen werden. Bis September sollten Sie kontrollieren, ob die Prognosewerte ungefähr stimmen oder ob die Werte stark angepasst werden müssen.
Bis 31.1. des Folgejahres senden Sie Ihrem Entsorger eine Mitteilung über die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge des Jahres.
Nach dieser Menge rechnet der Entsorger ab.
24. Was passiert, wenn ich keine Meldungen mache?
Dann rechnet Ihr Entsorger die bei Vertragsabschluss festgelegten Mengen ab und setzen diese Menge als Jahresprognosemenge für das Folgejahr ein.
25. Wie kann ich die hohen Lizenzkosten senken oder beeinflussen?
Indem Sie kleinere oder leichtere Kartonagen verwenden, verringert sich auch das Gewicht des Kartons und somit die Lizenzgebühr.
Prüfen Sie, ob Sie evtl. schwere Vollpappkartons oder doppelwelligen Kartons durch leichtere Wellpappkartons ersetzen können.
Prüfen Sie, ob Sie z. B. Materialien, die einen hohen Lizenzpreis verursachen durch andere Stoffe ersetzen können, z. B. schwere Schaumstoffpolster ersetzen durch Papierfüllstoffe oder sehr leichte Luftkissen aus PE.
26. Soll ich mit der Lizenzierung noch warten, weil die Verpackungsverordnung noch geändert werden kann oder es eine Petition gibt, die das Gesetz noch aufhalten kann?
Nein, die Verpackungsverordnung ist bereits 1992 in Kraft getreten. Die 5. Novelle ist mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 5.4.2008 rechtskräftig und deshalb wird sich mit Sicherheit in den restlichen Tagen dieses Jahres kein neuer Gesetzesentwurf verabschieden lassen.
Ab 1.1.2009 ist die Lizenzierung von Verkaufsverpackungen bei einem Dualen System Pflicht. Da hilft auch keine Petition.
27. Was kann passieren wenn ich nicht lizenziere?
Nach dem Gesetz müssen Verkaufsverpackungen immer lizenziert sein. Es besteht im Umkehrschluss also ein Verkehrsverbot für unlizenzierte Verkaufsverpackungen. Wer sich nicht daran hält kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000 belegt werden.
Daneben verhält sich der Versender wettbewerbswidrig und kann Opfer von Abmahnungen werden und schließlich gibt es in der Verpackungsverordnung noch die Möglichkeit, dass die Betreiber und Lizenznehmer der Dualen Systeme den Nicht-Lizenzierer auf Schadensersatz verklagen können, wenn seine Kunden die Verkaufsverpackung in die Behältnisse der Dualen Systeme (Gelber Sack, Papiertonne, etc.) werfen.